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August 2006

 

BGH: Keine Geb. §§ 146 I oder II od. 147 II KostO für Einholung einer Rangerklärung nach Grundschuld-Beurkundung oder -Entwurf

Liebe Leser!

Auf der Internetseite des BGH ist seit kurzem die neueste Entscheidung vom 13.7.2006, V ZB 87/05 (Vorinst. OLG Hamm und LG Münster) zu finden. Danach entsteht wie schon bisher von der herrschenden Meinung gesehen keine Vollzugs- oder Betreuungsgebühr § 146 Abs. 1 od. 2 oder § 147 Abs. 2 KostO für die Einholung von Rangerklärungen zu beurkundeten oder entworfenen Grundschulden. § 146 Abs. 2 KostO sieht für bestimmte Fälle eine Gebühr vor, wenn zuvor nur die Unterschrift beglaubigt wurde. Geht die Tätigkeit des Notars aber darüber hinaus, wie bei Beurkundung, Entwurf oder Entwurfsprüfung (siehe § 145 Abs. 1 S. 2 KostO u. Filzek ZNotP 2006, 138, 139), ist die Einholung entspr. Erklärungen ein gebührenfreies Nebengeschäft i.S.v. § 35 KostO.

Nicht gefolgt ist der BGH damit der vereinzelt vertretenen Mindermeinung, wonach alle Abwicklungstätigkeiten, die einen Antrag an den Notar voraussetzen (und nicht Amtspflicht sind, wie z. B. bei gesetzlichen Mitteilungspflichten nach GrEStG, BauGB usw.) gebührenpflichtig seien nach § 147 Abs. 2 KostO. Aus § 147 ABs. 2 und 3 KostO ergebe sich (siehe Entscheidung BGH bei Rn. 20), dass eine im Auftrag eines Beteiligten ausgeübte Betreuungstätigkeit nicht stets, sondern nur dann eine Gebühr auslöst, wenn diese nicht schon als Nebengeschäft (§ 35 KostO) durch eine dem Notar zustehende Gebühr abgegolten wird. Nicht das Ansuchen an den Notar, sondern der sachliche Zusammenhang mit dem Hauptgeschäft entscheidet mithin darüber, ob Nebentätigkeiten gebührenpflichtig sind (BGH a.a.O.).

Der BGH hat mit der Entscheidung (siehe in Rn. 19) zugleich die andere Ansicht des OLG Frankfurt (FGPrax 1998, 115) abgelehnt, das in der Einholung der Rangserklärung eine Betreuungstätigkeit für die Beteiligten gesehen hatte und keine reine Vollzugstätigkeit und hierbei wohl darauf abgestellt hatte, dass die Grundschuld selbst auch ohne die Rangrücktrittserklärung eingetragen werden könnte. Entspr. hatte das OLG Ffm. eine nach § 147 Abs. 2 kostenpflichtige Betreuungstätigkeit angenommen. Dagegen stellt der BGH darauf ab, dass die urkundlich vorgesehene rangrichtige Eintragung gefördert wird und somit eine gem.§§ 35, 147 III KostO gebührenfreie Nebentätigkeit vorliege.

Aus Rn. 19 der Entscheidung kann entnommen werden, dass diese Sichtweise jedenfalls für die bloße Einholung einer Rangrücktrittserklärung gilt. Anderes (d. h. Anfall einer Geb. § 147 Abs. 2 KostO) kann jedoch gelten, wenn der Notar im Auftrag von Beteiligten erst entspr. Verhandlungen über die Erteilung einer solchen Erklärung führt. Dann liegt keine reine Vollzugstätigkeit (die bei Grundschulden mangels anderer spezieller Regelung in §§ 146 I u. II u. § 35 KostO als gebührenfrei anzusehen ist) vor, sondern die Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Eigentümer und dem an den Urkundsgschäft nicht beteiligten Inhaber des vorrangigen Rechts. Derartige Verhandlungen über einen Rangrücktritt - die von den Eigentümern und Banken vor der Grundschuldbestellung i.d.R. selbst geführt werden - dürften jedoch selten sein. Das bloße Anforderungsschreiben des Notars für eine Rangrücktrittserklärung ist keine “Verhandlung” in diesem Sinn. Möglicherweise kann der Notar aber von den Beteiligten beauftragt sein, die Rangerklärung unter Beifügung eines Entwurfs einzuholen. In diesen Fällen kann für den Entwurf die Entwurfsgebühr §§ 145 Abs. 1 S. 1, 38 Abs. 2 Nr. 5 a KostO (5/10) aus dem Wert gem. § 23 Abs. 3 KostO entstehen (vgl. Bengel/Tiedtke in Korintenberg, KostO, 16. Aufl. 2005, § 145 Rn. 17 d-g m.w.N.; § 38 Anm. 17 u. § 16 Anm. 12 in Filzek, Online-Kommentar zur KostO bei RA-MICRO-Verlag, 2. Aufl. August 2006, zur vergleichbaren Situation bei Fertigung des Entwurfs von einzuholenden Genehmigungen).

Eine Entwurfstätigkeit zur Rangerklärung und die betr. Entwurfsgebühr waren jedoch nicht Gegenstand der Entscheidung des BGH. da die Rangerklärung in diesem Fall nur angefordert wurde (ohne Entwurf).

Mit freundlichen Grüßen

Martin Filzek

P.S. Habe in den letzten Wochen erhebliche Arbeitszeit aufwenden müssen für eine die Notarkosten gar nicht betreffende Frage zu § 92 KostO, bei dem eine BVerfG-Entscheidung (Beschl. v. 23.5.2006, Az. 1 BvR 1484/99, mit der Entscheidungsformel veröffentlicht im BGBl. I 2006, S. 1454; ausführlicher in NJW 2006, 2246 und vollständig auf der Internetseite des Bundesverfassungsgerichts; demnächst auch in Zeitschrift DER DEUTSCHE RECHTSPFLEGER mit Anm. Filzek) zur Teilnichtigkeit in die Kommentierung einzuarbeiten war, die sich auch durch die Bearbeitung beim Verlag mit Urlaubszeiten usw. bis jetzt verzögert hatte. Das eBuch in neuer Auflage vom Augsut 2006, wo die entspr. Fragen bei § 92 Anm. 3 - 3 c behandelt sind, ist jetzt auf der Internetseite des RA-Micro-Verlages kurzfristig herunterzuladen.

Auch die oben genannte BGH-Entscheidung konnte dadurch noch in letzter Minute aufgenommen werden bei §§ 35, 147 KostO.

Die noch ausstehende Neuauflage Notarkosten-Fibel habe ich natürlich auch nicht vergessen und hoffe diese bis Ende nächsten Monats, spätestens Anf. Oktober dann allen Teilnehmern und Bestellern senden zu können.

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