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Juni 2010

Rechtsprechung seit Oktober 2008

1.
Am 23.10.2008 hat der BGH
über den

Wert des Beschlusses zur Bestellung eines WEG-Verwalters

entschieden. Diese ist nicht nach § 30 Abs. 1 (der betroffene Notar hatte gem. § 30 Abs. 1 10 % aus dem Gesamtwert der Wohnungseigentumsanlage als Wert geschätzt), sondern in Ermangelung tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung nach § 30 Abs. 2, wobei vom Hilfsregelwert des § 30 Abs. 2 (3.000 Euro) auszugehen ist und dieser Wert wegen einer überdurchschnittlichen Bedeutung der Verwalterwahl maßvoll erhöht werden kann: So heißt es in Rn. 17 der auf der Seite www.bundesgerichtshof.de bequem herunter geladen werden kann (Az. V ZB 89/08):

„... Jedenfalls bei größeren Gemeinschaften kann man der Bedeutung der Verwalterbestellung und der Wirtschaftskraft der jeweiligen Gemeinschaft dadurch Rechnung tragen, dass man - je nach Wert und Größe - zwischen 300 Euro und 500 Euro pro Wohneinheit in Ansatz bringt ...“. Im Auge zu behalten ist natürlich auch der Höchstwert für Werte nach § 30 Abs. 2 mit 500.000 Euro, der als Höchstwert nur für außergewöhnlich große Wohnungseigentumsanlagen angesetzt werden kann.

Ein weiterer Teil der Entscheidung - die in vielen Fachzeitschriften oft nur mit dem vorgenannten Inhalt abgedruckt ist und die auch in ihrem Leitsatz zu dieser mit entschiedenen Frage nichts enthält - befasst sich mit der Frage, ob der Notar die Geschäftswertvorschriften mit in die Kostenberechnung nach § 154 Abs. 2 aufnehmen muss, um dem Zitiergebot Genüge zu tun. Bislang wurde in Kommentaren und Rechtsprechung überwiegend ein großzügiger Standpunkt eingenommen und vertreten, dass die Nennung des Geschäftswertes allein ausreiche bzw. nur ein Geschäftswert, der sich aus mehreren Teilbeträgen zusammensetzt, aufzuschlüsseln ist. Der BGH fordert jedoch in seiner neuen Entscheidung auch, dass zu jedem Geschäftswert bzw. Teilgeschäftswert auch die Vorschrift der Kostenordnung anzugeben ist, auf der dieser beruht, andernfalls liegt eine nicht genügend transparente Kostenrechnung vor, die ohne weitere Sachprüfung aufgehoben werden muss (vgl. Rnrn. 18 ff. der Entscheidung).

Eine wichtige Konsequenz der Entscheidung ist daher, dass bei

allen Kostenrechnungen zum angegebenen (Teil-)Geschäftswert die §§ der KostO anzugeben sind,

um entsprechende Nachteile der Formunwirksamkeit (nicht verjährungshemmend, nicht zur Vollstreckung geeignet usw.) zu vermeiden.

2.
Am 2.4.2009 hat der BGH

in der 17. Notarkostenentscheidung seit Begründung seiner Zuständigkeit im Jahr 2002 die bisherige Mehrheitsauffassung bestätigt, die im Leitsatz wie folgt zusammengefasst werden kann:

Neben Hebegebühr § 149 keine Gebühr § 147 Abs. 2 für Fälligkeitsmitteilung.

Die Entscheidung ist veröffentlicht in DNotZ 2009, 789 = JurBüro 2990, 492 = ZNotP 2009, 287 mit Anm. Tiedtke = Notar 2009, 354 mit Anm. Wudy.

In der Entscheidung, die natürlich auch unter Eingabe des Datums oder nur des Stichworts „Notarkosten“ leicht aus der Internetseite des Bundesgerichtshofs heruntergeladen werden kann, ist in Rn. 13 die Aussage enthalten:

“Auf den Kaufpreis bezogene notarielle Überwachungstätigkeiten sind deshalb immer dann als von der Hebegebühr abgegoltener Teil des Verwahrungsgeschäfts anzusehen, wenn sie der Abwicklung des Leistungsaustauschs dienen.“

So gesehen könnte auch die - mit der BGH-Entscheidung aber nicht entschiedene - Gebühr für die Überwachung der Umschreibungsvoraussetzungen / Kaufpreiszahlungsüberwachung neben der Hebegebühr entfallen.

Die Literatur geht in ihren Anmerkungen zu der Entscheidung jedoch weiter davon aus, dass diese Frage nicht gegenteilig entschieden sei und nach der Mehrheitsmeinung weiter auch in Fällen mit Notar-Anderkonto die Gebühr § 147 II für die Überwachung der Eigentumsumschreibungsvoraussetzungen zu berechnen sei (so z. B. Wudy in notar 2009, 355; Schmidt/Tiedte im DAI-Skript Intensivkurs Kostenrecht vom 16./17.10.2009, S. 180 f.).

3.
BGH-Entscheidung vom 23.10.2009:

Wert von KG-Anteilen

Die Entscheidung des BGH vom 2010.2009, Az. VIII ZB 13/08, bisher veröffentlicht in NZG 2010, 154 ZIP 2010, 250 MDR 2010, 236 WM 2010, 380 DNotZ 2010, 234 ZNotP 2010, 159 MittBayNot 2010, 232 ist entgegen der bisher herrschenden Meinung ergangen und daher eine kleine Sensation. Während für den Wert von Anteilen an Personengesellschaffen bislang auf den Anteil am Bruttovermögen wegen §
18 Abs. 3 (Abzugsverbot für Verbindlichkeiten) abzustellen war, ist nach Auffassung des BGH nur der Anteil nach § 30 Abs. 1 mit seinem wirtschaftlichen Wert - jedenfalls im Fall von KG-Anteilen - zu bewerten, wobei nicht die quotale Übertragung vom Gesamthandsvermögen gesehen wird, sondern die Übertragung einer Mitgliedschaft als solche.

Für Mitgliedschaften an Personengesellschaf sei der Vermögenswert maßgebend, der nicht mit der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen identisch sei. Die Verbindlichkeiten, die am Gesamthandsvermögen bestehen, lasten nicht auf dem Anteil, sondern werden bei der Beteiligung berücksichtigt. Nach Rn. 12 - 15 der Entscheidung ist also auf den Wert der Mitgliedschaft abzustellen und der kostenrechtliche Wert sollte nach Meinung des BGH den wirtschaftichen Wert nicht übersteigen.

Unklar und streitig ist, inwieweit die BGH-Entscheidung nicht nur auf Kommanditanteile von Kommanditisten an KG anzuwenden ist, sondern darüber hinaus auch auf alle Anteile an Personengesellschaften und Anteile an GbR. Die differenzierenden Anmerkungen in den drei zuletzt genannten Fundstellen (Diehn DNotZ 2010, 234; Tiedtke ZNotP 2010, 159; Tiedtke Hecht MittBayNot 2010, 234; dem folgend auch Schmidt in Seminarskript Filzek-Seminare vom 12.6.2010, 26.6.2010 und 17.9.2010 S. 48 f.) betonen, dass die Entscheidung nur auf die Kommanditanteile anwendbar sei, da Komplementär, OHG- und GbR-Beteiligte wegen § 128 S. 1 und § 130 HGB persönlich und unbeschränkt und unmittelbar als Gesamtschuldner für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, weshalb hier § 18 Abs. 3 KostO weiter anzuwenden sei.


In der 70. Aktualisierung zur 3. Auflage des Loseblattkommentars zur Kostenordnung von Rohs/Wedewer (April 2010) wird aus der BGH-Entscheidung jedoch auch deren Anwendbarkeit auf OHG- und GbR-Anteile geschlossen (Rohs in Rohs/Wedewer § 18 Rn. 9 f.).

Persönlich

Am 16. Oktober 2010 wird von Martin Filzek Seminare, Skripten & Bücher und Notarkosten-Dienst, ein 25jähriges Jubiläum gefeiert: Aus diesem Anlass ist ein zweitägiges Seminar in Willingen / Sauerland, Hotel zum hohen Eimberg, geplant, siehe bei Seminare unter Nr. 4.

Ich wünsche allen Lesern bis dahin und zu den anderen Seminaren davor und danach

- eine schöne und spannende Fußball-Weltmeisterschaft
- gutes Sommerwetter
- und auch sonst alles erdenklich Gute im Berufs- und Privatleben.

Herzliche Grüße

Ihr

Martin Filzek

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