KostO-Tipp 2000
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KostO-Tipp
2000
Vermeidung
von Problemen mit Zitiergebot und Verjährung durch frühe
Kostenanforderung
In
der Ausgabe Nr. 2 vom Sommer 2000, S. 2 f. des Kosten- und Praxisblattes
für Notar, Anwalt & Büro hatte ich Ihnen über
die aus Sicht der Notare unerfreuliche Förmelei der Rechtsprechung
berichtet, wenn es um die Prüfung von Kostenforderungen in
Notarkostenbeschwerdeverfahren geht.
Entsprechend
wurde und wird geraten - zum Teil in eigens diesem Thema gewidmeten
Seminaren z. B. von Notarkammern, Entscheidungsbesprechungen usw.
- zum möglichst vollständigen und genauen Zitieren der
Gebühren- und Auslagenvorschriften sowie auch der seit 1994
weiter erforderlichen Angabe des Gebührentatbestands (z. B.
Entwurf HR.-Anmeldung mit U.-Bgl., Beurkundung eines Testaments)
mit Bezeichnung auch der Auslagen (z. B. Postentgelte, Telefonentgelte,
die nicht in einem Betrag als Auslagen §§ 137, 152
zusammengefasst sein dürfen, was zudem auch nicht genau genug
bei der Zitierung der Vorschriften wäre, da die einzelnen in
Frage kommenden Absätze und Nummern anzuführen sind).
Seminarteilnehmer berichten hierzu immer wieder, dass das in ihren
Büros verwendete EDV-Programm zur Fertigung notarieller Kostenberechnungen
aus Platzgründen o.ä. ein so genaues Zitieren der anzugebenden
Tätigkeiten, Auslagen und Vorschriften nicht zulässt,
bis zu einer natürlich wünschenswerten Optimierung der
verwendeten EDV-Programme müssten die Kostenberechnungen nachträglich
noch von Hand oder mit der guten alten Schreibmaschine ergänzt
werden, will man dem Zitiergebot vollständig Genüge
tun. Dem Perfektionismus bei der Aufstellung der Kostenberechnungen
steht in vielen Fällen auch der damit verbundene Zeitaufwand
entgegen, denn genau genommen ist bei den überwiegend als Wertgebühren
ausgestalteten Notargebühren, soll der Kostenschuldner diese
dem Gesetzeszweck der Neuregelung 1994 folgend nachvollziehen können,
auch die Angabe der Geschäftswertvorschriften erforderlich
(was zur Zeit jedoch nicht die herrschende Meinung ist, die sich
mit den Gebühren- und Auslagenvorschriften begnügt), und
will man auch die Wertvorschriften in die Kostenberechnung aufnehmen,
ist eine konkrete Vorschrift manchmal schwer zu finden (beim Beschluss
mit bestimmtem Geldwert etwa findet man in der kostenrechtlichen
Anleitungsliteratur die Angabe §§ 27 I, 18 ff. KostO,
wobei es im Grunde ein Umkehrschluß aus § 27 I ist; bei
auf der Hand liegenden Werten wie dem Nominalbetrag der Grundschuldbestellung
würden viele Notariatsmitarbeiter auch die Begründung
dieses Wertes - § 23 II KostO - im Gesetz erst suchen müssen;
zu Gesellschafts- und Auseinandersetzungsverträgen lässt
sich in der kostenrechtlichen Anleitungsliteratur der etwas unbestimmt
gehaltene § 39 I finden, um nur einige Beispiele zu nennen,
bei denen die Frage nach der gesetzlichen Grundlage des Geschäftswertes
die Notariatsmitarbeiter ins Grübeln bringen kann). Oft wäre
es mit einer Wertvorschrift allein auch nicht getan: So hat der
Übergabevertrag zwischen Vater und Sohn über ein landwirtschaftliches
Anwesen, das der Sohn gegen lebenslängliche, wertgesicherte
Rente, lebenslängliches Wohnrecht und Pflege sowie Hinauszahlungsbeträge
an Geschwister des Übernehmers erhält, mit § 39 II
(höherer Wert bei Austauschverträgen), § 24 III (fünffacher
Jahreswert), § 30 I für nach überwiegender Auffassung
erforderliche mit ca. 10 % geschätzte Hinzurechnung für
Wertsicherungsklausel, und evtl. weiterer Vorschriftenangabe für
den Hinauszahlungsbetrag (§ 39 I ? - selbst in den kostenrechtlichen
Anleitungsbüchern wird zu diesem und vielen anderen Fällen
zum Wert keine Vorschrift angegeben), gleich mehrere Vorschriften,
die bei der Wertangabe zu zitieren wären, während der
wegen § 39 II im konkreten Fall nicht zum Zug kommende Wert
nach § 19 IV (vierfacher Einheitswert) vom Bearbeiter zwar
nicht übersehen, aber natürlich nicht zitiert werden kann.
Ähnliches gilt bei Scheidungsvereinbarungen mit Übertragungen
von Grundeigentum und Unterhaltsverpflichtungen oder in vielen anderen
Fällen der Praxis.
Doch
keine Panik: Wann ist die perfekte und in allem vollständige
Kostenberechnung denn nur wichtig? Immer dann, wenn eine Rechnung
im Notarkostenbeschwerdeverfahren kritisch betrachtet wird und -
sollte sie formal nicht den Anforderungen entsprechen - nach der
Aufhebung eine grundsätzlich immer mögliche neue, berichtigte
und formgültige Kostenberechnung der Verjährungseinrede
begegnen kann, also über zwei Jahre nach der Fälligkeit.
Glücklicherweise
ist die Notarkostenbeschwerde der Ausnahmefall; in der Regel zahlt
der Mandant freiwillig und der Notar kann sich mit einer sachlich
richtigen Berechnung seiner Gebühren und Auslagen Begnügen,
ohne auf eine in allen Details perfekte und Ausführliche Kostenberechnung
achten zu müssen. Erst wenn sich abzeichnet, dass ein Kostenschuldner
nach Erhalt der Rechnung offenbar nicht zahlen will und somit nach
Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist entsprechende
Gebührenverluste drohen, muss eine in allen Punkten fehlerfreie
und vollständige Kostenberechnung gefertigt werden (ähnlich
Waldner, Die Kostenordnung für Anfänger, 5. Aufl. 1998,
Rnr. 392).
Frühes
und zügiges Anfordern der fällig gewordenen Kosten vermindert
also den durchschnittlichen Aufwand für die Fertigung aller
Kostenrechnungen eines Notars und die Verjährungsgefahr im
Hinblick auf die zum Teil überzogenen Anforderungen der Rechtsprechung
zum Zitiergebot.
Herr
Gerhard Menzel, Notariatsrevisor und Vors. Richter am LG Berlin
a. D., war in der vorletzten Ausgabe dieser Zeitschrift (= Nr. 1
vom Januar 2000, S. 3), so freundlich, das möglichst frühe
Anfordern der Notariatskosten zu empfehlen, auch soweit sie Vollzugs-
und typische Betreuungstätigkeiten etwa bei Kaufverträgen
betreffen, wobei auch noch nicht wie die Beurkundungs- und in der
Regel auch die Vollzugsgebühr (die ja nicht für den Vollzug
im Grundbuch, sondern für das Einholen bestimmter Unterlagen
entsteht) schon fällig gewordene Gebühren, sondern auch
für etwa im Vertrag vorgesehene Betreuungstätigkeiten
- z. B. Fälligkeitsmitteilung und Überwachung der Auflassungssperre
- entstehende Gebühren unter Hinweis auf § 8 (Vorschuss)
bereits in die nach Beurkundung versandte Kostenberechnung mit aufgenommen
werden sollten.
Martin Filzek
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