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KostO-Tipp 2000

 

KostO-Tipp 2000

Vermeidung von Problemen mit Zitiergebot und Verjährung durch frühe Kostenanforderung

In der Ausgabe Nr. 2 vom Sommer 2000, S. 2 f. des Kosten- und Praxisblattes für Notar, Anwalt & Büro hatte ich Ihnen über die aus Sicht der Notare unerfreuliche Förmelei der Rechtsprechung berichtet, wenn es um die Prüfung von Kostenforderungen in Notarkostenbeschwerdeverfahren geht.

Entsprechend wurde und wird geraten - zum Teil in eigens diesem Thema gewidmeten Seminaren z. B. von Notarkammern, Entscheidungsbesprechungen usw. - zum möglichst vollständigen und genauen Zitieren der Gebühren- und Auslagenvorschriften sowie auch der seit 1994 weiter erforderlichen Angabe des Gebührentatbestands (z. B. Entwurf HR.-Anmeldung mit U.-Bgl., Beurkundung eines Testaments) mit Bezeichnung auch der Auslagen (z. B. Postentgelte, Telefonentgelte, die nicht in einem Betrag als „Auslagen §§ 137, 152“ zusammengefasst sein dürfen, was zudem auch nicht genau genug bei der Zitierung der Vorschriften wäre, da die einzelnen in Frage kommenden Absätze und Nummern anzuführen sind). Seminarteilnehmer berichten hierzu immer wieder, dass das in ihren Büros verwendete EDV-Programm zur Fertigung notarieller Kostenberechnungen aus Platzgründen o.ä. ein so genaues Zitieren der anzugebenden Tätigkeiten, Auslagen und Vorschriften nicht zulässt, bis zu einer natürlich wünschenswerten Optimierung der verwendeten EDV-Programme müssten die Kostenberechnungen nachträglich noch von Hand oder mit der guten alten Schreibmaschine ergänzt werden, will man dem „Zitiergebot“ vollständig Genüge tun. Dem Perfektionismus bei der Aufstellung der Kostenberechnungen steht in vielen Fällen auch der damit verbundene Zeitaufwand entgegen, denn genau genommen ist bei den überwiegend als Wertgebühren ausgestalteten Notargebühren, soll der Kostenschuldner diese dem Gesetzeszweck der Neuregelung 1994 folgend nachvollziehen können, auch die Angabe der Geschäftswertvorschriften erforderlich (was zur Zeit jedoch nicht die herrschende Meinung ist, die sich mit den Gebühren- und Auslagenvorschriften begnügt), und will man auch die Wertvorschriften in die Kostenberechnung aufnehmen, ist eine konkrete Vorschrift manchmal schwer zu finden (beim Beschluss mit bestimmtem Geldwert etwa findet man in der kostenrechtlichen Anleitungsliteratur die Angabe §§ 27 I, 18 ff. KostO, wobei es im Grunde ein Umkehrschluß aus § 27 I ist; bei auf der Hand liegenden Werten wie dem Nominalbetrag der Grundschuldbestellung würden viele Notariatsmitarbeiter auch die Begründung dieses Wertes - § 23 II KostO - im Gesetz erst suchen müssen; zu Gesellschafts- und Auseinandersetzungsverträgen lässt sich in der kostenrechtlichen Anleitungsliteratur der etwas unbestimmt gehaltene § 39 I finden, um nur einige Beispiele zu nennen, bei denen die Frage nach der gesetzlichen Grundlage des Geschäftswertes die Notariatsmitarbeiter ins Grübeln bringen kann). Oft wäre es mit einer Wertvorschrift allein auch nicht getan: So hat der Übergabevertrag zwischen Vater und Sohn über ein landwirtschaftliches Anwesen, das der Sohn gegen lebenslängliche, wertgesicherte Rente, lebenslängliches Wohnrecht und Pflege sowie Hinauszahlungsbeträge an Geschwister des Übernehmers erhält, mit § 39 II (höherer Wert bei Austauschverträgen), § 24 III (fünffacher Jahreswert), § 30 I für nach überwiegender Auffassung erforderliche mit ca. 10 % geschätzte Hinzurechnung für Wertsicherungsklausel, und evtl. weiterer Vorschriftenangabe für den Hinauszahlungsbetrag (§ 39 I ? - selbst in den kostenrechtlichen Anleitungsbüchern wird zu diesem und vielen anderen Fällen zum Wert keine Vorschrift angegeben), gleich mehrere Vorschriften, die bei der Wertangabe zu zitieren wären, während der wegen § 39 II im konkreten Fall nicht zum Zug kommende Wert nach § 19 IV (vierfacher Einheitswert) vom Bearbeiter zwar nicht übersehen, aber natürlich nicht zitiert werden kann. Ähnliches gilt bei Scheidungsvereinbarungen mit Übertragungen von Grundeigentum und Unterhaltsverpflichtungen oder in vielen anderen Fällen der Praxis.

Doch keine Panik: Wann ist die perfekte und in allem vollständige Kostenberechnung denn nur wichtig? Immer dann, wenn eine Rechnung im Notarkostenbeschwerdeverfahren kritisch betrachtet wird und - sollte sie formal nicht den Anforderungen entsprechen - nach der Aufhebung eine grundsätzlich immer mögliche neue, berichtigte und formgültige Kostenberechnung der Verjährungseinrede begegnen kann, also über zwei Jahre nach der Fälligkeit.

Glücklicherweise ist die Notarkostenbeschwerde der Ausnahmefall; in der Regel zahlt der Mandant freiwillig und der Notar kann sich mit einer sachlich richtigen Berechnung seiner Gebühren und Auslagen Begnügen, ohne auf eine in allen Details perfekte und Ausführliche Kostenberechnung achten zu müssen. Erst wenn sich abzeichnet, dass ein Kostenschuldner nach Erhalt der Rechnung offenbar nicht zahlen will und somit nach Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist entsprechende Gebührenverluste drohen, muss eine in allen Punkten fehlerfreie und vollständige Kostenberechnung gefertigt werden (ähnlich Waldner, Die Kostenordnung für Anfänger, 5. Aufl. 1998, Rnr. 392).

Frühes und zügiges Anfordern der fällig gewordenen Kosten vermindert also den durchschnittlichen Aufwand für die Fertigung aller Kostenrechnungen eines Notars und die Verjährungsgefahr im Hinblick auf die zum Teil überzogenen Anforderungen der Rechtsprechung zum Zitiergebot.

Herr Gerhard Menzel, Notariatsrevisor und Vors. Richter am LG Berlin a. D., war in der vorletzten Ausgabe dieser Zeitschrift (= Nr. 1 vom Januar 2000, S. 3), so freundlich, das möglichst frühe Anfordern der Notariatskosten zu empfehlen, auch soweit sie Vollzugs- und typische Betreuungstätigkeiten etwa bei Kaufverträgen betreffen, wobei auch noch nicht wie die Beurkundungs- und in der Regel auch die Vollzugsgebühr (die ja nicht für den „Vollzug“ im Grundbuch, sondern für das Einholen bestimmter Unterlagen entsteht) schon fällig gewordene Gebühren, sondern auch für etwa im Vertrag vorgesehene Betreuungstätigkeiten - z. B. Fälligkeitsmitteilung und Überwachung der Auflassungssperre - entstehende Gebühren unter Hinweis auf § 8 (Vorschuss) bereits in die nach Beurkundung versandte Kostenberechnung mit aufgenommen werden sollten.

Martin Filzek

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