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September 2011

 

Liebe Leser,

die Termine für das II. Halbjahr 2011 sind jetzt eingestellt; sie liegen konzentriert in der zweiten Novemberhälfte. Zur Zeit bin ich mit der Aktualisierung des KostO-Kommentars, der in 5. Aufl. für Herbst 2011 bereits vom ZAP-Verlag, der jetzt zu Wolters Kluwer gehört, angekündigt ist. Um die Attraktivität dieses Kommentars in der Neuauflage weiter zu erhöhen, ist neben der Einarbeitung der in den letzten zwei Jahren erfolgten Gesetzesänderungen und Rechtsprechung auch vorgesehen, als rechtspolitischen Ausblick in den jeweils letzten Randnummern der einzelnen §§ auf die nach dem Expertenentwurf vorgesehenen Änderungen der KostO, die allerdings erst für Mitte 2013 bis Anfang 2014 erwartet werden, hinzuweisen. So ist Ihnen der Kommentar auch nach dem Inkrafttreeten der für 2013 erwarteten KostO-Änderungen eine wertvolle Hilfe zur Überleitung zu den neuen Vorschriften.

Aufgrund sehr vieler  Notarkosten-Dienst-Aufträge zu Fragen des aktuellen Kostenrechts und der fristgebundenen Neubearbeitung des Kommentarmnauskriptshat sich leider das Erscheinungsdatum der Skripten-Neuauflagen wie aus den neu bei der Unterseite "Skripten2 genannten Terminen verschoben; im Oktober erhalten Sie jedoch die Neuauflagen von Notarkosten-ABC und bei Notarkosten-Fibel wird die 6. Aufl. dann im Dezember, spätestens Anfang Januar vorliegen. Bisherige Bestellungen behalten natürlich ihre Gültigkeit und Sie erhalten die Bücher dann unverbindlich mit Rückgaberecht unmittelbar nach Erscheinen übersandt.

Gegenüber dem letzten Bericht zur Rechtsprechung des BGH ist bislang bisher nur eine einzige weitere Entscheidung nachzutragen:

Am 2.12.2010 bereits - Az. V ZB 52/10 - (veröffentl. u. a. in JurBüro 2011, 209, ZNotP 2011, 117 mit Anm. Tiedtke, NotBZ 2011, 88) hat der BGH zum Thema Umsatzsteuer auf Grundstückskaufpreise mit folgenden Leitsätzen zu §§ 20, 44 I 1 KostO entschieden:

Die bei einem Grundstückskaufvertrag anfallende Umsatzsteuer ist seit der Änderung des Umsatzsteuergesetzes durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 nicht mehr Teil des Kaufpreises, wenn keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

Ein Grundstückskauf und der dazu erklärte Verzicht des Verkäufers auf die Umsatzsteuerbefreiung (§ 9 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 UStG) haben denselben Gegenstand.

(Ende Leitsatz-Zitate).

Im Ergebnis bedeutet dies also, dass für den Geschäftswert des Kaufvertrages die Umsatzsteuer hier nicht mehr hinzugerechnet werden kann und dass auch keine Einordnung der Option des Verkäufers zur Umsatzsteuerbefreiung, wie von einem Teil der Literatur gefordert, als gegenstandsverschiedene Erklärung i.S.v. § 44 II KostO erfolgen kann.

Weitere BGH-Entscheidungen sind bis heute noch nicht bekannt geworden; unter anderem ist seit Juli 2010 die vom OLG Frankfurt vorgelegte Frage, ob eine Gebühr § 147 II für den Entwurf der Gesellschafterliste entsteht (oder ob insoweit bei Fertigung von HR-Anmeldung, GmbH-Gründung oder Anteilsverkauf gebührenfreies Nebengeschäft i.S.v. § 35 KostO vorliegt, wie es das OLG Frankfurt, OLG Hamm u. OLG Karlsruhe für richtig halten) beim BGH anhängig, aber noch nicht entschieden.

Weiter liegen dem BGH Fragen vor zur Bewertung des Vorkaufsrechts des Eigentümers am Erbbaurecht.

Sobald die Entscheidungen bekannt geworden sind oder  sich sonst wichtige Gesetzesänderungen ergeben, würde ich Ihnen, spätestens bei der nächsten Rubrik "Aktuelles", davon berichten.

Bis dahin wünsche ich Ihnen ein erfolgreiches 2. Halbjahr 2011.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

Martin Filzek

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