Hi
Fans! Sehr geehrte Notarinnen und Notare und Mitarbeiter/innen!
Hi Fans! Sehr
geehrte Notarinnen und Notare und Mitarbeiter/innen!
1. Stand
Erscheinenstermine und Lieferung Skripten-Neuauflagen - viele
Änderungen bis 1.12.2004 jetzt berücksichtigt
Die letzten
zwei Jahre, vor allem die letzten Monate seit 1.7.2004, haben
zahlreiche Änderungen der Kostenordnung und neue Anforderungen
an Notarkostenrechnungen gebracht, auch durch Vorschriften des
Umsatzsteuergesetzes: Hiernach besteht seit 1. August 2004 auch
für Notarkostenberechnungen bei Fällen im Zusammenhang
mit Grundstücken die Verpflichtung zur Rechnungsausstellung
binnen sechs Monaten nach Ausführung der Leistung, §§
14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 9 und § 14 b Abs. 1 UStG, nachdem
seit Jahresbeginn bereits die Angabe von Steuer-Nr. und Rechnungs-Nr.
nach § 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG erforderlich sind. Die entsprechenden
Pflichten gelten für Rechnungen an andere Unternehmer für
deren Unternehmen oder an eine juristische Person. Verstöße
gelten als Ordnungswidrigkeit. Diese Änderung dürfte
für die Praxis keine große Bedeutung haben, wenn man,
wie von mir seit Jahren empfohlen, die Beurkundungskosten und
ggf. unter Anführung des § 8 für Vorschüsse
möglichst zugleich auch die voraussichtlich anfallenden Vollzugs-
und Betreuungsgebühren möglichst bald nach der Beurkundung
anfordert. Auch nach Ziff. VI 3.1 der Richtlinienempfehlungen
der Bundesnotarkammer und § 17 Abs. 1 Satz 1 BNotO war der
Notar bereits gehalten, die Kosten in angemessener Frist einzuziehen.
Die jetzt geltende 6-Monatsfrist in den genannten Fällen
sollte dazu führen, dass auch von den wenigen Büros,
welche die mit vielen Nachteilen verbundene Praxis der Kostenanforderung
erst nach Abschluss der ganzen Durchführung vereinzelt noch
praktizieren, auf zügige Anforderung der Kosten umgestellt
wird.
Gegenüber
Kostenschuldnern, die keine Unternehmer sind, soll die Frist und
damit auch die Hinweispflicht des Notars zur Aufbewahrungspflicht
nach § 14 Abs. 4 Nr. 9 UStG nach der Auffassung der Bundesnotarkammer
in deren Rundschreiben Nr. 42/2004 (siehe Internetseite der Bundesnotarkammer,
dort auch Wortlaut der geänderten Vorschriften) für
Notare nicht gelten.
Zum 1.12.2004
tritt auch das Handelsregistergebühren-Neuordnungsgesetz
in Kraft, das zwar hinsichtlich der Notarkosten wenig inhaltliche
Änderungen mit sich bringt (nur bei Zweigniederlassungen
und der Prokura-Anmeldung hierzu), aber soweit Sie die gültigen
Geschäftswertvorschriften ab Dezember für Ihren Berechnungen
aufsuchen und/oder anführen möchten, eine völlige
Umstellung auf die neu eingefügten §§ 41 a - c
und deren einzelne Absätze und Nummern gegenüber den
aufgehobenen § 26, 26 a und 27 KostO mit sich bringt. Hier
hilft die Aufnahme dieser Änderungen im neuen Notarkosten-ABC
Auch die weiteren
Gesetzesänderungen durch Kostenrechtsmodernisierungsgesetz
seit 1.7.2004 (mit Zweifelsfragen zum Verhältnis des neuen
§ 18 I 2 = allgemeine Höchstwertvorschrift zur im oberen
Bereich veränderten Gebührentabelle bei Anwendungsfällen
des § 44 Abs. 2 KostO) und weitere Änderungen sind nun
im jetzt druckfrisch vorliegenden Band 1 meiner Notarkosten-Skripten
= Notarkosten-Gesetze und ABC (jetzt kürzer nur “Notarkosten-ABC”
genannt, 6. Aufl. 2005) berücksichtigt (Aufnahme der auf
Geschäftswertanteile über dem Höchstwert des §
18 I 2 entfallenden Haftpflichtprämie in § 152 II Nr.
4, Änderung einiger Auslagenvorschriften, Neuregelung Verzinsung
§ 154 a, die zum 31.7.2004 durch das Gesetz über die
zentrale Registrierung von Vorsorgevollmachten erfolgte Ergänzung
in § 147 IV Nr. 6 KostO.
Die neuen Anforderungen an Notarkostenrechnungen nach den zum
1.8.2004 durch §§ 14, 14 b Umsatzsteuergesetz sind ebenfalls
noch berücksichtigt worden, ebenso wie die schon seit Januar
2004 geltenden Anforderungen hinsichtlich Steuer-Nummer und Rechnungs-Nr.
(siehe im Buch “Notarkosten-ABC” S. 55).
Das Büchlein
Notarkosten-ABC (früher “Notarkosten-Gesetze und ABC”)
ist gegenüber der Vorauflage mit 132 Seiten wesentlich erweitert
worden auf jetzt 175 Seiten mit neu aufgenommenen Tips zur Gebührenpraxis
vor, bei und nach der Beurkundung einschließlich der Vollstreckbarerklärung
mit zahlreichen Beispielsfällen, Muster-Kostenberechnungen
und Formulierungsvorschlägen für Wertermittlung, Berechnung
und Verzinsung sowie Vollstreckungsklauseln.
2. Zwischennachricht
für Neuauflage Notarkosten-Fibel, 6. Aufl. 2004 (auch unter
dem Titel “Notarkosten-Recht” angekündigt)
Leider haben
die Arbeiten an der Neuauflage des ersten Bandes (ABC), zahlreiche
eilige Notarkosten-Dienstaufträge u. ä. die Fertigstellung
des Manuskripts der Neuauflage von Notarkosten-Fibel (teilweise
mit dem neuen Titel Notarkosten-Recht angekündigt, der aber
für diese Auflage wohl noch nicht verwendet wird) noch einmal
verzögert, so dass die Lieferung frühestens Ende Januar
2005, längstens Februar, erfolgen kann. Mit Rücksicht
auf die zahlreichen Änderungen der letzten Monate wird daher
der Band 1
(ABC) bis Anfang Dez. übersandt - mit Rückgaberecht
- und der Empfehlung zum Kauf zusätzlich zu dem bestellten
Band Notarkosten-Fibel, der im Januar noch gesondert übersandt
wird.
Dies geschieht mit Rücksicht darauf, dass Band 1 (ABC) lange
gar nicht als Neuauflage angekündigt war, erst seit Sommer
diesen Jahres, als die meisten noch ausstehenden Bestellungen
des Bd. 2 (Notarkosten-Recht bzw. -Fibel) bereits vorlagen, und
davon auszugehen ist, dass fast alle, die beide Bände bestellt
hatten, seit Ende 2001 und bislang nur Bd. 1 (ABC) in 5. Aufl.
erhalten haben, wahrscheinlich auch die Neuauflage des Bd. 1 unter
Berücksichtigung der zahlreichen Gesetzesänderungen
und Erweiterungen gut brauchen können und für den (noch
für die geringe Seitenzahl von ca. 134 kalkuliert gewesenen)
günstigen Preis von 19,50 € incl. Umsatzsteuer und Versandkosten
nutzen möchten. Soweit dies nicht der Fall ist, kann vom
kostenlosen Rückgaberecht Gebrauch gemacht werden. Zur Vermeidung
von unfrankierten Rücksendungen, die hier unverhältnismäßig
hohe Kosten in Höhe von ca. je 10 € Nachentgelt auslösen
würden, füge ich das Büchersendungs-Rückporto
in Höhe von 1,50 DM = 0,77 € bei allen nicht ausdrücklich
bestellten Zusendungen in Form von Briefmarken bei (diese Briefmarken
bitte nicht zurücksenden, das wäre sonst teurer als
die Briefmarken für 0,77 €). Für die eventuelle
Rücksendung nicht ausdrücklich bereits bestellter “Notarkosten-ABC”
als Büchersendung bitte nur das Buch und die beigefügt
gewesene Rechnung zurücksenden, da weitere Schreiben und
Texte in der Versandform Büchersendung nicht zulässig
sind. Bitte keine unfrankierten Rücksendungen wegen der oben
genannten unverhältnismäßig hohen Kosten zurücksenden.
Ähnlich
wird bei den noch ausstehenden Nachlieferungen zu Seminaren seit
Ende 2001 / Anfang 2002 verfahren: Nachdem im August 2002 Band
1 = Notarkosten-Gesetze und -ABC erschienen und allen dann im
September 2002 übersandt wurde und bei den Seminaren danach
jeweils vorlag, ist der in der Seminargebühr enthalten gewesene
gebundene Band 2 = Notarkosten-Fibel in der schon lange angekündigten
Neuauflage noch nachzureichen. Mit Rücksicht auf dessen Erscheinen
erst im Januar 2005 und das wahrscheinliche Interesse auch an
einer aktualisierten und wesentlich erweiterten Fassung von Notarkosten-Gesetze
und -ABC sende ich allen genannten Seminarteilnehmern dieses Buch
ebenfalls noch in diesem Jahr mit Rückgaberecht wie oben
beschrieben zu.
Selbstverständlich erhalten die betreffenden Seminarteilnehmer
wie schon lange versprochen noch kostenlos dann spätestens
im Januar 2005 die Neuauflage der dann fertigen Notarkosten-Fibel.
Bitte seien Sie mir wegen der eingetretenen langen Verzögerung
nicht allzu böse und berücksichtigen, dass in allen
Seminaren umfangreiches zusätzliches Schriftmaterial in Loseblattform
(Kopien) für die Arbeit dort mit Kopien des Druckmanuskripts
sowie Beispielsfällen mit Berechnungsvorschlägen, Entscheidungen
usw. zur Verfügung stand, das für mich erhebliche Mehrkosten
gegenüber dem Buchdruck mit sich brachte. Eine nur geringfügig
überarbeitete Neuauflage des Buches schon im Jahr 2002 oder
2003 wäre auch für mich daher viel einfacher gewesen
als die Ihnen in den nächsten Wochen jetzt zugehehende umfassendere
Neubearbeitung mit den inzwischen erfolgten weiteren Gesetzesänderungen
und neuer Rechtsprechung.
3. Weiteres
zum Beitrag vom Sept. 2004: Höchstwert 60 Millionen €
gilt nicht bei Gesamtwerten nach § 44 Abs. 2 KostO
Zur Frage
aus meinen Informationen unter “Aktuelles”
vom September 2004 -auch berücksichtigt im Buch Notarkosten-ABC
am Ende der Tabelle zu § 32 auf S. 79 - 80 (Verhältnis
des neuen Höchstwertes nach § 18 Abs. 1 Satz 2 KostO
zur nach § 44 II oft notwendigen Addition zu Gesamt-Geschäftswerten
mit der Folge dann ggf. höherer Werte für die Gebührenberechnung
nach § 32)- ist ein kurzer Beitrag von mir im November-Heft
der Zeitschrift JurBüro erschienen = JurBüro 2004, S.
579 f.
In kurzen
Stellungnahmen in Briefform oder mündlich haben mir inzwischen
einige profunde Kenner des Notarkosten-Rechts mitgeteilt, der
hier vertretenen Meinung zuzuneigen (in alphabetischer Reihenfolge:
Herr Professor Lappe, Herr Menzel, Herr Dr. Waldner).
Zu der im
Artikel wiedergegebenen Begründung des Gesetzes “...
Als Höchstwert werden werden 60 Millionen Euro vorgeschlagen.
Eine Gebühr aus diesem Wert beträgt 25.857 Euro. ...”
ist noch nachzutragen, dass die Gebühr bei diesem Wert vor
und nach der Änderung in Wirklichkeit 26.137 Euro, also etwas
mehr, beträgt. Auf dieses unbedeutende Versehen des Bundestags,
das auch in anderen Veröffentlichungen übernommen wurde,
soll hier nur vorsorglich zur Vermeidung von Irrtümern über
die Gebührenhöhe bei dem Wert von genau 60 Millionen
Euro hingewiesen werden.
Soviel für
heute. Für Ihr Interesse und Ihre Geduld (bei Bestellungen
/ Nachlieferungen Bd. 2 = Notarkosten-Fibel), eventuelle weitere
Bestellungen des bereits vorliegenden Notarkosten-ABC für
den Schreibtisch jeder Notarin und jeden Notars in Ihrem Büro
sowie natürlich bei allen mit der selbständigen Kostenberechnung
befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Ihr Interesse
auch an den Seminaren und dem Notarkosten-Dienst-Angebot
für schwierige Fälle dankend verbleibe ich
mit herzlichen
Grüßen aus Husum
Ihr Martin
Filzek
P.S.
Im neuen Jahr
muss ich bei den Seminarprospekten und Porti usw. sparen. Die
Seminarankündigung wird daher in verkürzter Form erfolgen
mit Hinweis auf die ausführlichere Beschreibung im Internet
und die Möglichkeit, sich die vollständigen Programme
per Fax oder Post oder eMail schicken zu lassen, und wahrscheinlich
auch in vielen Gegenden nicht mehr mit Briefpost, sondern wo möglich
durch Fax oder Gerichtspostfächer der Büros.
Wenn sich
Ihre Anschrift geändert hat oder Sie weiterhin an einer ausführlichen
Briefpostinformation interessiert sind, bitte entsprechende Nachricht
an mich senden.
Die Seminarpreise
sind weiterhin unverändert, ebenso der Tarif für den
Notarkosten-Dienst mit 40 € / Std. (plus Umsatzsteuer 16
%), aber die steigenden Porto- und Druckkosten usw. fressen hier
fast sämtliche Einnahmen auf, so dass Änderungen bei
den Werbungskosten usw. unvermeidbar sind. Möglicherweise
werden die Skripten- und Seminarpreise usw. dann aber im 2. Halbjahr
2005 erhöht werden müssen, falls die geplanten Einsparungen
nicht ausreichen.